Pflege und Betreuung Bad Feilnbach e.V.

Satzung

Ökumenische Nachbarschaftshilfe in der Gemeinde Bad Feilnbach e.V.

 SATZUNG

eingetragen in das Vereinsregister am 08.01.1992 Satzungsanpassung am 13.04.2019

Bürger der Gemeinde Bad Feilnbach haben sich, aufbauend auf den Erfahrungen der als Lebens-    und   Wesensäußerung   der    Kirchen   tätigen    Hilfsorganisationen entschlossen, eine ökumenische Nachbarschaftshilfe zu gründen.

Die in dieser Einrichtung Tätigen legen ihrer Satzung die selbstlose, auf gegenseitiger Achtung vor den christlichen Motiven basierende Zusammenarbeit zugrunde.

Aufgrund der Entwicklung des Vereins in den letzten 23 Jahren ist eine Anpassung an die aktuellen Tätigkeiten und Strukturen des Vereins erforderlich

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Ökumenische Nachbarschaftshilfe in der Gemeinde Bad Feilnbach“ und hat seinen Sitz in Bad Feilnbach.

Der Verein ist assoziiertes Mitglied beim Katholischen Caritasverband der Erzdiözese München und Freising und diesem als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

Der Verein bezweckt nachbarschaftliche Hilfe für die Bewohner der Gemeinde Bad Feilnbach, insbesondere durch Kranken- und Altenpflege, Familienhilfe, Kinderbetreuung, Beratungsdienst und sonstige Hilfen und widmet sich damit Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe der Lebens- und Wesensäußerung der Kirchen. Er erstrebt, je nach Gegebenheit, eine Mitarbeiterschaft aus haupt-, neben- und ehrenamtlichen Kräften.

Die Arbeit des Vereins ist offen für alle Hilfesuchenden ohne Rücksicht auf Konfession, Rasse  oder  Weltanschauung.

Auf   Leistungen  des  Vereins besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3

Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; Auslagenersatz ist davon nicht betroffen.

Es darf keine Person und/oder Vereinsmitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen (§ 2) und den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Durch Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins gefährdenden Verhaltens erlischt die Mitgliedschaft gemäß Beschluss des Vorstands ebenfalls. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Mitgliedsbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.

§ 5

Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe – und Fälligkeit – ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6

Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat

§  7

Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins und besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen.

Der Mitgliederversammlung obliegen

a.)        die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung,

b.)        die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,

c.)       die Bestellung von zwei Abschlussprüfern,

d.)       die Festlegung der Zahl Beiratsmitglieder,

e.)       die Wahl der Beiratsmitglieder,

f.)        die Wahl der Vorstandsmitglieder,

g.)        die Genehmigung des Haushaltplanes,

h.)        die Festsetzung der Beiträge,

i.)         die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Die Bekanntgabe des Versammlungstermins sowie der Tagesordnung erfolgt schriftlich spätestens eine Woche vor Versammlungstermin.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies geschieht in offener Abstimmung, soweit kein Mitglied dem widerspricht.

Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.

 

§ 8

Vorstand

 Der Vorstand besteht aus

  • der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende,
  • dem Schriftführer/Öffentlichkeitsbearbeiter,
  • dem leitenden Pfarrer des kath. Pfarrverbandes „Maria Morgenstern“,
  • dem Pfarrer/der Pfarrerin der 2. Pfarrstelle der ev.-luth. Kirchengemeinde Bad Aibling (Sitz: Bad Feilnbach).

Die Pfarrer können sich jeweils durch von ihnen benannte Personen vertreten lassen.

Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende vertreten jeder für sich allein den

Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Die/der 2. Vorsitzende darf von ihrer/seiner Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn die/der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Für bestimmte Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern des Vorstandes, sowie weiteren Personen (z. B. Geschäftsführung s. § 10) Vollmacht erteilen.

Zum Erwerb und der Veräußerung von Grundstücken , Wohnungseigentum und grundstücksgleichen Rechten, zur Bestellung auf Aufgabe dinglicher Belastungen, bei Aufnahme von Darlehen über 10.000 Euro, der Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, der Übernahme von Bürgschaften und dem Abschluss von Gesellschaftsverträgen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei (3) Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein (1) Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzenden. Die/der erste Vorsitzende beruft die Vorstandschaft ein. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§ 9

Beirat

 Der Beirat besteht aus mindestens vier, höchstens jedoch acht Personen. Er steht dem Vorstand fördernd und beratend zur Seite, wobei auf eine paritätische Zusammensetzung des Beirats zu achten ist.

Fachbereichsleiter wie die Pflegedienstleitung und andere aufgrund ihrer Führungsposition sind geborene Mitglieder des Beirates. Der Beirat wird für einen Zeitraum von drei (3) Jahren gewählt.

§ 10

Geschäftsführung

Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n oder mehrere Geschäftsführer/in/innen bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

Der/die Geschäftsführer/in/innen kann in den Vorstand des Vereins nach den in der Satzung festgelegten allgemeinen Regeln gewählt werden.

§ 11

Kassenprüfung

Über Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen.

Die Mitgliederversammlung wählt auf drei (3) Jahre zwei Kassenprüfer, die über das Ergebnis ihrer Prüfung in den jährlichen Mitgliederversammlungen Bericht erstattet. Die Kassenprüfer sind berechtigt, Zwischenprüfungen vorzunehmen.

§12

Ehrenamt

Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen nach § 670 BGB und die Vorstandsmitglieder und andere Organmitglieder können eine Entschädigung in Höhe der Ehrenamtspauschale nach den jeweils gültigen Paragraphen des Einkommensteuergesetzes (derzeit§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten, soweit dies vom Vorstand beschlossen wird.

§ 13

Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.

§14

 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser ausschließlichen Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögenan den Katholischen Caritasverband München und Freising mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke, ausschließlich im Bereich des Vereins zu verwenden.

§ 15

Die Neufassung der Satzung wurde am 13.04.2019 erstellt. Diese Neufassung ersetzt die Satzung vom 08.01.1992 sowie die Satzungsergänzungen vom 27.11.2007 und 29.09.2009 und vom 28.04.2014

Bad Feilnbach, 13.04.2019